Auch der Gutachter ist der Meinung, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne des Art. 59 StGB angemessen, zweckmässig und zielführend (pag. 776 f.). Nur mit einer stationären Massnahme lässt sich der Gefahr von weiteren Straftaten, insbesondere Drohungen, Sachbeschädigungen und allfälliger Gewaltdelikte, bei denen von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, begegnen. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich: Wie vorstehend ausgeführt, haben die bisherigen ambulanten Massnahmen nicht den nötigen Erfolg gezeigt (vgl. dazu bereits vorstehende Ziff. XI.3.2.2).