54 Eine stationäre therapeutische Massnahme ist mit Blick auf die Anlasstaten (versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung etc.) und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Umstände (Behandlungsbedürfnis, Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten, sonstige Umstände im Leben des Beschuldigten) klarerweise notwendig. Diesbezüglich wird auf die in Ziff. XI.3.2.3 zitieren Ausführungen des Gutachters verwiesen. Auch der Gutachter ist der Meinung, aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne des Art.