Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind in einem ersten Schritt die Anlasstaten zu berücksichtigen. Zudem hat das Gericht aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung beim zu prüfenden Behandlungsbedürfnis und der Wahrscheinlichkeit von künftigen Straftaten auch die sonstigen Umstände im Leben des Beschuldigten und damit neben den bisherigen Behandlungen insbesondere auch Vorstrafen zu berücksichtigten.