Anlässlich der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte zu einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB fest, er könnte sich grundsätzlich vorstellen sich darauf einzulassen (pag. 1212 Z. 46 ff.). Er habe aber einfach Angst vor einer Überdosis Psychopharmaka (pag. 1213 Z. 8 f.). Aufgrund der vorerwähnten Umstände geht das Gericht einerseits von einer genügend vorhandenen Therapiewilligkeit und -fähigkeit und andererseits von bestehenden Erfolgsaussichten aus. 3.2.5. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne