Dazu wird im Gutachten festgehalten als den Therapieerfolg kompromittierende Faktoren zu nennen seien die in der Vergangenheit unsichere bzw. instabile Krankheitseinsicht und die daraus resultierende schwankende Behandlungsbereitschaft. Als den Therapieerfolg fördernde Faktoren sei die grundsätzlich gute Behandelbarkeit der beim Beschuldigten diagnostizierten psychischen Störung zu nennen (pag. 776).