An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18.01.2018 E. 1.3.3).