Strukturen, welche ausschliesslich oder mehrheitlich auf die eigene Einsicht und intrinsische Motivation bauen würden, seien nicht geeignet. Insbesondere die Überwachung des Suchtmittelkonsums und einer stabilen antipsychotischen Medikation in der jeweils behandelnden Einrichtung sei für den Erfolg der weiteren Therapie von entscheidender Bedeutung. Wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt habe, sei ein ambulantes Setting nur unzureichend in der Lage, die oben genannten Therapieziel dauerhaft zu gewährleisten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei daher die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne des Art. 59 StGB angemessen, zweckmässig und zielführend (pag. 776 f.).