Weiter hält der Gutachter fest, die beim Beschuldigten zugrunde liegende Doppeldiagnose habe den bisherigen Therapieverlauf erheblich erschwert. Dies führe dazu, dass wichtige und für die Verbesserung der Legalprognose erforderliche Therapieziele nicht hätten erreicht werden können. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass diese Ziele innerhalb eines ambulanten Rahmens erreicht werden könnten (pag. 776). Strukturen, welche ausschliesslich oder mehrheitlich auf die eigene Einsicht und intrinsische Motivation bauen würden, seien nicht geeignet.