52 StGB. Er führt aus, diese Massnahem sollte zuerst in einem geschlossenen Setting stattfinden und erst bei ausreichenden und nachhaltigen Therapiefortschritten (z.B. Drogenabstinenz, konstruktive Mitarbeit, erneute Einstellung auf eine Depotmedikation) in einem offenen Setting fortgesetzt werden. Eine von Beginn an ambulante Behandlung sei nicht im gleichen Masse erfolgsversprechend (pag. 775 f.).