Zusammenfassend hielt Frau Dr. AZ.________ aber zum Verlauf der zweijährigen stationären Massnahme in ihrem Ergänzungsgutachten vom 31.01.2020 fest, der Verlauf könne als durchaus positiv beschrieben werden, indem der Beschuldigte an Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft gewonnen habe, sich auf eine Depotmedikation habe einstellen lassen und eine deutliche Besserung der schizophrenen Grunderkrankung unter der Therapie gezeigt habe und auch den Sinn der Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen wie Wohnen und Beschäftigung zu erkennen gelernt habe (pag. 719). 3.2.3. Notwendigkeit der Massnahme und Möglichkeiten des Vollzugs