In der Folge wurde durch das Kantonsgericht AE.________(Kanton) am 29.03.2018 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB befristet auf zwei Jahre angeordnet (pag. 718). Aufgrund der zeitlichen Befristung der Massnahme organisierte man für den Beschuldigten für den Oktober 2019 eine Schnupperwoche in einem Wohnhaus. Dort kam es aber zu einer raschen Dekompensation innert weniger Tage. Zusammenfassend hielt Frau Dr. AZ.