und der Suchtproblematik einhergehenden deutlich erhöhten Aggressions- und Gewaltrisikos sei längerfristig nur eine stationäre Therapie geeignet, um der komplexen Problematik gerecht zu werden. Eine solche stationäre Therapie sei zweckmässig im Sinne der Massnahme nach Art. 59 (pag. 714).