Auch in ihrem Gutachten vom 29.12.2017 hielt Frau Dr. AZ.________ fest, dass die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, welche durch einen sehr erfahrenen und engagierten forensischen Psychiater durchgeführt worden sei und durch intensive Betreuung durch den Bewährungsdienst und den Beistand ergänzt worden sei, längerfristig nicht ausgereicht habe, um zu einer psychischen Stabilität und zu Deliktfreiheit zu führen.