Auch diese Argumente halten einer näheren Überprüfung nicht stand. So finden sich im Gutachten, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, Erläuterungen zu milderen Massnahen und es wird einlässlich erläutert, weshalb eine ambulante Massnahme nicht geeignet ist. Überdies wird nur im Vollzug bzw. bei einer stationären Massnahme sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Medikamente regelmässig nimmt und dass er keinen Alkohol konsumieren kann. 3.2.2. Bisherige Massnahmen