Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich durch eine Massnahme der Gefahr von weiteren, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten begegnen lässt. 3.1.5. Zwischenfazit Die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sind erfüllt. Es stellt sich demnach die Frage der übrigen Voraussetzungen und damit verbunden insbesondere der Verhältnismässigkeit. 3.2. Übrige Voraussetzungen, insbesondere Verhältnismässigkeit 3.2.1. Kritik der Verteidigung