Die Behandelbarkeit der diagnostizierten Suchterkrankung ist gemäss Gutachten verhältnismässig gut. Bezüglich der schizoaffektiven Störung sei den diversen Therapieberichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte gut auf eine Therapie mit antipsychotischen Medikamenten anspreche. Unter der ausreichend dosierten und in Form eine Depotspritze verabreichten Medikation zeige er einen günstigen Behandlungsverlauf und über lange Strecken ein hohes Mass an psychischer Stabilität. Im Fall vom Beschuldigten könne deshalb von einer guten Behandelbarkeit ausgegangen werden. Allerdings nur in einem stationären Rahmen (pag. 775).