Die Verteidigerin des Beschuldigten hielt anlässlich der Hauptverhandlung als Fazit zu diesen Methoden fest, dass keine der Methoden belege, dass ein mittelhohes Risiko vorliege. Die Methoden seien ungeeignet zur Beurteilung des Risikos. Vielmehr sei das Rückfallrisiko als gering einzustufen, weshalb die Anordnung der kleinen Verwahrung vorliegend unverhältnismässig sei (pag. 1221). Der Gutachter hielt zu den verwendeten Prognose-Instrumenten in seinem Schreiben vom 01.06.2023 fest, er habe ausschliesslich Prognoseinstrumente verwendet, welche eine ausschliessliche Beurteilung per Aktenlage erlauben würde.