Die Anlasstat muss mit der psychischen Störung in einem Zusammenhang stehen. Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt nach dem Gesetzeswortlaut mindestens ein Verbrechen oder Vergehen als Anlasstat voraus, während eine ambulante Massnahme bereits im Zusammenhang mit Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Gesetzestext und BSK StGB-HEER, Art. 63 N 25). Bei sämtlichen Anlasstaten, welche in tatsächlicher Hinsicht erstellt und vom Beschuldigten tatbeständsmässig erfüllt sind, handelt es sich um Verbrechen oder Vergehen.