Das Gericht hat gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte bei den Tatzeitpunkten unter dem Einfluss einer akuten paranoiden Psychose stand und dass beim Beschuldigten sowohl bei den Tatzeitpunkten als auch heute noch von einer – nicht nur in medizinischer, sondern auch in rechtlicher Hinsicht – schweren psychischen Störung auszugehen ist. 3.1.2. Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat