Der Gutachter hält fest, die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung müsse in der Gesamtgruppe mit Personen mit einer (ähnlichen) psychischen Störung sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnosekriterien als schwer eingestuft werden. (pag. 764 f.). Die vorgenannten psychischen Störungen hätten zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten vorgelegen (pag. 764) und bestünden weiterhin (pag. 773).