Gemäss Gutachten leidet der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), an einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD- 10 F10.2) und an einer psychischen und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1). Der Gutachter hält fest, die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung müsse in der Gesamtgruppe mit Personen mit einer (ähnlichen) psychischen Störung sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnosekriterien als schwer eingestuft werden.