Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinn genügen den Anforderungen. Eine mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2017 vom 09.04.2018 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15.08.2016 E. 2.3.3).