Eine Alternative zur stationären Massnahme sehe der Gutachter keine, namentlich auch keine ambulante Massnahme (pag. 1763). 17.3 Erwägungen im konkreten Fall Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer im Ergebnis anschliesst (pag. 1457 ff., S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): 3.1.1. Schwere psychische Störung