48 Rückfallgefahr könne mit einer angemessenen Therapie gut begegnet werden. Der Gutachter habe in der Berufungsverhandlung bestätigt und erläutert, dass damit zu rechnen sei, dass sich der Zustand des Beschuldigten verschlechtere, sollte keine Massnahme angeordnet werden. Eine Alternative zur stationären Massnahme sehe der Gutachter keine, namentlich auch keine ambulante Massnahme (pag.