dass med. pract. H.________ seine Schlussfolgerungen aufgrund des an der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten nochmals bestätigt gesehen habe. Es bestehe eine hohe Rückfallgefahr, wenn eine externe Kontrolle fehle. Die Legalprognose sei nicht nur allgemein, sondern in Bezug auf den konkreten Fall erstellt worden, und der erhöhten