Führe man sich die Folgen vor Augen, und welche Konsequenzen eine stationäre Massnahme nach sich ziehe, müsse alles daran gesetzt werden, um eine gesellschaftliche Abschottung zu verhindern, auch wenn dies mit gewissen Risiken verbunden sei. Es sei deshalb auf das Aussprechen einer stationären therapeutischen Massnahme zu verzichten und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen (pag. 1760 f.). Der stv. Generalstaatsanwalt U.________ sprach sich demgegenüber für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aus und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass med. pract.