Das Gericht könne eine Entlassung auch mit strengen Auflagen verbinden. Die Tatsache, dass eine Behandlung im stationären Rahmen besser funktioniere, sei kein Grund, auf die Anordnung einer milderen Massnahme zu verzichten. Es bestehe der klare Vorrang einer sozialisierenden vor einer isolierenden Massnahme. Führe man sich die Folgen vor Augen, und welche Konsequenzen eine stationäre Massnahme nach sich ziehe, müsse alles daran gesetzt werden, um eine gesellschaftliche Abschottung zu verhindern, auch wenn dies mit gewissen Risiken verbunden sei.