Med. pract. H.________ lehne eine mildere Massnahme mit der Begründung ab, dass die Sicherstellung einer medikamentösen Behandlung, einer Einbindung in das Setting und einer Überprüfung der Abstinenz von Suchtmitteln im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB besser funktioniere. Jedoch könne eine Depotmedikation, regelmässige Therapie und Abstinenz auch im ambulanten Setting sichergestellt werden. Seit der Haft sei ihr Mandant abstinent von Alkohol und Betäubungsmitteln. Das Gericht könne eine Entlassung auch mit strengen Auflagen verbinden.