17. Therapeutische Massnahmen 17.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme, namentlich einer stationären therapeutischen oder ambulanten Massnahme, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1456 f., S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).