So sei der Beschuldigte bei seiner Flucht aus dem T.________(Klinik) in einem völlig anderen Film, in einer völlig anderen subjektiven Realität gewesen und habe sich massiv bedroht gefühlt. Er habe die Situation völlig anders interpretiert, sich daraus andere Schlüsse gezogen, aber auch die innere Erlaubnis abgeleitet, dass er das so machen dürfe (pag. 1753 Z. 22 ff. und Z. 29 ff.). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen gebieten würden.