47 ternative Verhaltensweisen in Betracht gezogen habe, nicht an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zweifeln. Namentlich erklärte der Gutachter nachvollziehbar den Zusammenhang zwischen der gestellten Diagnose und den vom Beschuldigten verübten Taten. So sei der Beschuldigte bei seiner Flucht aus dem T.________(Klinik) in einem völlig anderen Film, in einer völlig anderen subjektiven Realität gewesen und habe sich massiv bedroht gefühlt.