Er stellte dabei nicht bloss Vermutungen an, sondern legte – namentlich in den ergänzenden Ausführungen – nachvollziehbar dar, weshalb von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist. Der Gutachter zog in den ergänzenden Ausführungen keine neue Begründung heran, sondern präzisierte seine frühere Schlussfolgerung und ergänzte diese mit weiteren Erklärungen und Literaturstellen. Solche Präzisierungen aufgrund von Ergänzungsfragen vermögen die Qualität der gutachterlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen. Schliesslich lässt auch der von der Verteidigung erneut vorgebrachte Einwand, wonach der Beschuldigte al-