Nach dem Gesagten erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit als schlüssig. Der Gutachter hat sich differenziert sowie gestützt auf umfassende Aktenkenntnisse und in Anwendung der aktuellen Fachliteratur mit dem Beschuldigten, seinem Krankheitsbild und den damit einhergegangenen Taten auseinandergesetzt. Er stellte dabei nicht bloss Vermutungen an, sondern legte – namentlich in den ergänzenden Ausführungen – nachvollziehbar dar, weshalb von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist.