Nicht zuletzt schilderten auch die im Tatzeitpunkt anwesenden Zeugen übereinstimmend, dass der Beschuldigte verwirrt gewirkt habe (vgl. E. 13.2 hiervor). Aus den umfangreichen Akten lassen sich ferner Rückschlüsse auf die Entwicklung des Zustandsbilds des Beschuldigten ziehen. So findet sich beispielsweise im Austrittsbericht der AR.________ (Klinik) vom 19. Oktober 2020 eine eindrückliche Delinquenzanamnese sowie eine persönliche und soziale Anamnese wieder (vgl. S. 3 f. des Austrittberichts der AR.