46 mehreren Fachpersonen gesehen worden, welche übereinstimmend ein psychotisches Zustandsbild beschrieben hätten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könne daraus abgeleitet werden, dass sich der Beschuldigte am 6. Dezember 2022 in einem sehr ausgeprägten psychotischen Zustand befunden habe (pag. 1752 Z. 38 ff. und Z. 42 f.). Diese Schlussfolgerung überzeugt. Nicht zuletzt schilderten auch die im Tatzeitpunkt anwesenden Zeugen übereinstimmend, dass der Beschuldigte verwirrt gewirkt habe (vgl. E. 13.2 hiervor).