1752 Z. 28 f. und Z. 38 f.). Die Schlussfolgerungen im Gutachten stehen denn auch im Einklang mit den sich im Tatzeitpunkt präsentierenden Umstände, die in den medizinischen Berichten über den Gesundheitszustand des Beschuldigten vor und nach dem 6. Dezember 2022 dokumentiert sind (namentlich Austrittsbericht des T.________(Klinik) vom 5. Januar 2023 [pag. 414 ff.]; Austrittsbericht des T.________(Klinik) vom 13. Dezember 2022 [pag. 417 ff.]; Überweisungsschreiben des Spitals AU.________(Spital) vom 2. Dezember 2022 [pag. 425 ff.]; Konsilium Psychiatrie vom 5. Dezember 2022 [pag. 428 ff.]).