1754 Z. 4 ff.). Auch nach Ansicht der Kammer weisen die abweichenden Feststellungen des Gutachters keine Wesentlichkeit in demjenigen Sinne auf, dass dem Gutachten und dessen Schlussfolgerungen nicht mehr gefolgt werden könnte. Der Gutachter leitete die Diagnose aus den gesamten, umfangreichen Akten und namentlich der im Tatzeitpunkt aktuellen Arztberichte her (pag. 1752 Z. 28 f. und Z. 38 f.).