Dasselbe gilt hinsichtlich der Polizisten im Patrouillenfahrzeug. Diesbezüglich interpretierte der Gutachter die Aussagen des Beschuldigten dahingehend, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, es handle sich um dieselben Polizisten, die ihn in das T.________(Klinik) gebracht hätten. Darauf bezugnehmend gab der Gutachter oberinstanzlich zu Protokoll, dass es für die von ihm getroffenen Schlussfolgerungen nicht entscheidend sei, ob die Aussage des Beschuldigten so oder anders verstanden würden (vgl. pag. 1754 Z. 4 ff.).