1681), ebenso wie die Angaben im Führungsbericht, wonach der Beschuldigte zunehmend verwirrt und ein Gespräch mit ihm kaum mehr möglich gewesen sei, und die darin dokumentierten Auffälligkeiten in seinem Verhalten als klare Hinweise auf psychische Probleme, die sich in das Gesamtbild der gestellten Diagnosen einfügen. Zwar trifft der Einwand der Verteidigung zu, wonach der Beschuldigte entgegen der Annahme des Gutachters nie ausgeführt hat, er sei davon ausgegangen, dass es