In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Gutachters erachtet die Kammer die Einweisung auf die Bewachungsstation des AW.________(Spital) am 5. September 2024 und die anschliessende Verlegung auf die AX.________ (Klinik) (vgl. pag. 1670 f.; pag. 1681), ebenso wie die Angaben im Führungsbericht, wonach der Beschuldigte zunehmend verwirrt und ein Gespräch mit ihm kaum mehr möglich gewesen sei, und die darin dokumentierten Auffälligkeiten in seinem Verhalten als klare Hinweise auf psychische Probleme, die sich in das Gesamtbild der gestellten Diagnosen einfügen.