Ebenfalls offengelassen werden kann, ob dieser Wechsel freiwillig erfolgte, wie im Führungsbericht festgehalten (vgl. pag. 1696), oder aber unfreiwillig, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (pag. 1733 Z. 33 ff.). Gemäss den oberinstanzlichen Ausführungen des Gutachters ändert dies nichts daran, dass sich die Diagnosen, die bereits im Gutachten und den Ergänzungsfragen gestellt worden waren, auch im aktuell dokumentierten Verhalten des Beschuldigten wiederfinden (pag. 1752 Z. 6 ff.). In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Gutachters erachtet die Kammer die Einweisung auf die Bewachungsstation des AW.________(Spital) am 5. September 2024 und die anschliessende Verlegung auf die AX.