Die Feststellungen im Führungsbericht fügen sich stimmig in die Anamnese der bisher involvierten Fachpersonen. Die Frage, ob sich der Beschuldigte tatsächlich bedroht fühlte, wie dies dem Führungsbericht zu entnehmen ist, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte von einem bzw. mehreren Mitinsassen angegangen wurde, wie er dies oberinstanzlich dargelegte (pag. 1732 Z. 20 ff. und Z. 44 ff.), und er deshalb in die geschlossene Abteilung wechselte. Ebenfalls offengelassen werden kann, ob dieser Wechsel freiwillig erfolgte, wie im Führungsbericht festgehalten (vgl. pag.