In diesen Momenten dürfte der Beschuldigte weniger darum bedacht gewesen sein, seine Aussagen so zu wählen, dass sie sich vermeintlich zu seinen Gunsten auswirken. Es ist zudem kein Motiv ersichtlich und bestehen keine Hinweise, dass die Angaben und Feststellungen im Führungsbericht nicht den Tatsachen entsprechen würden. Dasselbe gilt für die Vermutung des Beschuldigten, wonach das Gefängnispersonal sich gestützt auf seine Krankenakte ein Vorurteil gebildet haben soll. Die Feststellungen im Führungsbericht fügen sich stimmig in die Anamnese der bisher involvierten Fachpersonen.