Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Beschuldigte gegenüber einem Therapeuten einen Scherz erlaubt und fälschlicherweise von Stimmenhören berichtet hätte, erklärte dies nicht die weiteren, mehrfach und von verschiedenen Institutionen dokumentierten Feststellungen bzgl. Stimmenhören, zumal sich die entsprechenden Angaben jeweils auf die aktuelle Anamnese des Beschuldigten bezogen. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass im Führungsbericht das Hören von Stimmen erwähnt worden wäre, hätte es sich dabei lediglich um eine Aussage des Beschuldigten bzgl. Herumschreien von Mitinsassen auf den Korridoren gehandelt.