Diese Erklärungsversuche verfangen in verschiedener Hinsicht nicht: Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Beschuldigte gegenüber einem Therapeuten einen Scherz erlaubt und fälschlicherweise von Stimmenhören berichtet hätte, erklärte dies nicht die weiteren, mehrfach und von verschiedenen Institutionen dokumentierten Feststellungen bzgl. Stimmenhören, zumal sich die entsprechenden Angaben jeweils auf die aktuelle Anamnese des Beschuldigten bezogen.