1736 Z. 11 ff.). Auf Vorhalt, dass er auch anlässlich der Aufnahme in das T.________(Klinik) angegeben habe, dass er Stimmen gehört habe, die ihm Befehle erteilt hätten, sagte der Beschuldigte, dass er von da nichts mehr wisse bis zum Morgen des 6. Dezember 2022 (pag. 1749 Z. 19). Die weiteren Angaben im Führungsbericht, wonach er zunehmend verwirrt gewesen und ein Gespräch mit ihm schwierig geworden sei, würden ebenfalls nicht stimmen (pag. 1735 Z. 37). Insgesamt vertrat der Beschuldigte die Ansicht, die Gefängnisbeamten hätten eine Diagnose über ihn gelesen und deshalb Vorurteile gehabt (pag. 1734 Z. 31 ff.; pag. 1735 Z. 13 ff.). Es werde immer alles falsch interpretiert.