Diese Ereignisse hätten schlussendlich zu einer Verlegung in die Bewachungsstation des AW.________ (Klinik) geführt (pag. 1696). Oberinstanzlich erklärte der Beschuldigte die mehrfach aktenkundige Feststellung, dass er Stimmen höre, wenig glaubhaft damit, dass er sich bei einem Psychiater einen Scherz erlaubt bzw. einen Witz gemacht habe, der ihm bis heute anlaste (pag. 1746 Z. 1 ff.; pag. 1749 Z. 20 ff.). Er habe noch nie Stimmen gehört, er höre keine Stimmen (pag. 1735 Z. 44). Es handle sich um eine falsche Angabe im Führungsbericht. Er habe mal gesagt, dass er die Zellenkollegen durch die Korridore schreien höre, und jemand habe in der Nacht geschrien (pag. 1736 Z. 11 ff.).