Ob es sich bei der Begegnung mit den Rockern um eine tatsächliche Begebenheit handelt, kann nach Ansicht der Kammer offenbleiben. Es passte jedoch ins Gesamtbild, wenn der Beschuldigte sich aufgrund seines damaligen psychischen Zustands ein derartiges Verfolgungs- und Bedrohungsszenario lediglich eingebildet hätte. Ebenfalls dazu passt sein Aussageverhalten, indem der Be-