Betreffend die vom Beschuldigten geschilderte Begegnung mit den Rockern befand die Vorinstanz, dass es sich hierbei um keine tatsächliche Begebenheit handeln dürfte bzw. liess diesen Punkt letztlich offen. Oberinstanzlich relativierte der Beschuldigte seine diesbezüglichen Aussagen selbst und führte aus, er habe vielleicht ein wenig die Fantasie benutzt. Er habe einmal den Gedanken gehabt, dass die vielleicht gewusst hätten, dass er habe Drogen verkaufen wollen. Aber im Nachhinein denke er, dass sie zufällig dort gewesen seien und einfach da gewesen und ihr Bier getrunken hätten (pag. 1748 Z. 22 ff. und Z. 29 f.)