So entschloss er sich schliesslich dafür, gemäss vorstehendem Beweisergebnissen zu handeln und sich dadurch selbst wie auch Dritte aus einer vermeintlichen Todesangst heraus in Lebensgefahr zu bringen. Inwiefern eine allfällige alternative Handlungsmöglichkeit etwas an den Schlussfolgerungen des Gutachters in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit ändern soll, ist – auch in Anbetracht der dargelegten Symptomatik (vgl. bspw. pag. 1150 ff.) – mithin nicht ersichtlich. Betreffend die vom Beschuldigten geschilderte Begegnung mit den Rockern befand die Vorinstanz, dass es sich hierbei um keine tatsächliche Begebenheit handeln dürfte bzw. liess diesen Punkt letztlich offen.